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Weimarer Anleitung zum übergesetzlichen Notstand

Die aktuelle Debatte um den Abschuß von Flugzeugen (Jung), “schmutzige Atombomben” (Schäuble) und “Schiffe als Bomben” (Beckstein) machen einen kleinen Blick in die Geschichte notwendig. Spiegelfechter.com zitiert heute zu diesem Thema die Weimarer Verfassung:

(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die [] Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen.

Liest man das aufmerksam, so entsteht der Eindruck, einige Minister würden diese Verfassung gerne zur Grundlage ihrers Handelns machen.

jung

via Spiegelfechter

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