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LKW-Überholverbot im Landtag

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In der Fragestunde der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) habe ich für meine Anfrage zum LKW-Überholverbot auf der A27 folgende Antwort bekommen:

1. Teilt der Senat die Auffassung, dass ein LKW-Überholverbot auf der A27 zwischen Bremerhaven und Bremen sinnvoll wäre?

LKW-Überholverbote sind auf zweistreifigen Bundesautobahnen dort sinnvoll, wo die Verkehrslage in Bezug auf die verkehrliche Notwendigkeit und verkehrliche Sicherheit dieses erfordert und rechtfertigt. Die Strecke der BAB 27 zwischen Bremen und Bremerhaven liegt überwiegend auf niedersächsischem Terrain. Bezüglich der BAB A27 wurden im Jahre 2004 Gespräche mit dem Land Niedersachsen zum LKW-Überholverbot geführt. Im Ergebnis ist seinerzeit festgestellt worden, dass auf dem niedersächsichen Streckenabschnitt zwischen Bremen (ab Anschlussstelle Uhtlede) bis Bremerhaven keine verkehrlich notwendigen Überholverbote anzuordnen waren. Der Sicherheit für die konkrete Verkehrssituation wurde zu diesem Zeitpunkt ausreichend Rechnung getragen. Auf dem sechstreifig ausgebauten Abschnitt der BAB A 27 dürfte die Anordnung eines LKW-Überholverbotes grundsätzlich schwierig sein. Die rechtlichen Fragen werden derzeit noch einmal geprüft.

2. Teilt der Senat ebenfalls die Auffassung, dass Überholverbote zu einem reibungsloseren Verkehrsfluss und damit zu einer Vermeidung schwerer Unfälle führen?

Der Senat teilt die Auffassung, dass LKW-Überholverbote zu einem reibungsloseren Verkehrsfluss und auch zu einer Vermeidung von schweren Unfällen führen können.

3. Wie verfolgt der Senat die Umsetzung des einstimmigen Bürgerschaftsbeschlusses zur Einführung eines Überholverbotes weiter?

Nach Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort angeordnet werden, wo diese aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Nach § 45 Abs. 9 StVO kommt eine Anordnung eines LKW-Überholverbotes in Betracht, wenn eine Gefahrenlage vorliegt, die erheblich über das allgemeine Risiko hinausgeht.

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa wird mit den niedersächsichen Behörden abstimmen, inwieweit sich die in der Antwort zu Frage 1 genannten Verkehrsverhältnisse verändert haben und ob sich hieraus die Notwendigkeit für die Anordnung eines LKW-Überholverbotes ergibt.

Ein Kommentar

  1. No_Joe schrieb:

    Eines Tages wird dieses Autobahnteilstück “Günthner-Schnellweg” in Anlehnung an einen bekannten Grünenfresser benannt werden.

    Mittwoch, 4. Juni 2008 um 14:15 | Permalink

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